Inkontinenzprodukte auf Rezept
Inkontinenzprodukte gehören zu den Hilfsmitteln (§33 SGB V) und sind zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig. Sehr gerne übernehmen wir für Sie die Lieferung und Abrechnung mit aufsaugendem Inkontinenzmaterial für ausgewählte Krankenkassen.
1. Wir benötigen zur Abrechnung eine ordnungsgemäße Verordnung über Inkontinenzprodukte. Bitte fordern Sie diese beim behandelnden Arzt an.
2. Bitte unterzeichnen Sie den Vordruck für den Leistungserbringerwechsel/ Mehrkostenvereinbarung. Zudem benötigen wir den Anamnesebogen ausgefüllt zurück.
3. Die Originalverordnung, den Leistungserbringerwechsel, den Anamnesebogen und ggf. die Zuzahlungsbefreiung senden Sie bitte per Post an uns:
Selbstverständlich können Sie uns die Verordnung vorab per Fax senden, so dass wir die Lieferung bereits disponieren können. Die Übermittlung des Originalrezeptes ist aber unerlässlich. Gerne senden wir Ihnen hierzu Freiumschläge. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nicht von der Zuzahlung befreit sind, müssen einen gesetzlichen Eigenanteil in Höhe von 10% des Abgabepreises leisten. Die gesetzliche Zuzahlung wird direkt von uns erhoben. Falls ein Bewohner erst im Laufe des Kalenderjahres von der Zuzahlung befreit wird, bitten wir unverzüglich um eine Kopie der Befreiung.
4. Ein privater Eigenanteil wird nur dann fällig, wenn der Versicherte eine Versorgung wählt, die über die medizinisch Notwendige hinausgeht.
Ansprechpartnerin im Innendienst:
Nancy Büchel (Medizinprodukteberaterin)